Teil V: Mängel & Garantie
Umgang mit Mängeln und Garantien
Auch bei gut gebauten Neubauwohnungen in der Schweiz ist es normal, dass nach der Übergabe einzelne Mängel sichtbar werden, von zerkratzten Platten bis zu Türen, die nach dem Setzen des Gebäudes nicht mehr sauber schliessen. Wenn Sie verstehen, wie solche Mängel gemeldet und nachverfolgt werden, sparen Sie Zeit, Aufwand und Diskussionen.
Dieses Kapitel erklärt Ihre Rechte, Pflichten und die üblichen Abläufe nach Schweizer Recht und SIA-Normen.
1.1 Gesetzliche Gewährleistungsfrist in der Schweiz
Nach dem Schweizer Obligationenrecht (Art. 367-371 OR) sind Käufer während bestimmter Fristen gegen Baumängel geschützt:
| Mangelart | Typisches Beispiel | Gewährleistungsdauer |
|---|---|---|
| Sichtbare Mängel | Kratzer, Lecks, fehlende Bauteile | 2 Jahre ab Übergabe |
| Versteckte oder konstruktive Mängel | Risse, mangelhafte Abdichtung, elektrische Fehler in Wänden | 5 Jahre ab Übergabe |
Wenn Ihr Vertrag auf SIA 118 basiert, gelten dieselben Fristen, aber das Verfahren für Mängelanzeige und Abnahme ist genauer geregelt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt in der Regel am offiziellen Übergabedatum, das im unterschriebenen Abnahmeprotokoll festgehalten ist.
Öffentlicher Auszug
Dieses Kapitel geht in der kostenpflichtigen Ausgabe 2026 weiter
Die öffentliche Website zeigt den Einstieg für Recherche und Suchmaschinen. Das vollständige Kapitel mit den praktischen Details ist Teil des Huusli-Buchs.